DRK-Kreisverband Meiningen e.V.

Tel.: 03693 44950

Gemeinsame allg. Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK

Artikel 1 Selbstverständnis

 

In den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes wirken Menschen ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung ehrenamtlich an der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mit.

Als Gemeinschaften gelten:

- die Bereitschaften

- die Bergwacht

- das Jugendrotkreuz

- die Wasserwacht

- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.

Die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften und sonstige Ehrenamtliche achten und bekennen sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- & Rothalbmondbewegung:

Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

Die Gemeinschaften wirken darauf hin, daß diese Grundsätze, die Leitlinien und Führungsgrundsätze des DRK und die nachfolgenden Grundsätze verbreitet und von den Ehrenamtlichen beachtet werden.

 

Ehrenamtliche:

  • sind stets bestrebt, in ihrem Dienst höchsten Anforderungen zu genügen;
  • wollen ihre Aufgaben und Pflichten so erfüllen, daß niemand aufgrund der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt wird;
  • achten jeden einzelnen;
  • bewahren das Vertrauen derer, denen sie behilflich sind;
  • fördern gegenseitiges Verständnis und
  • begegnen den Bedürfnissen anderer mit Menschlichkeit und Mitgefühl.

 

Artikel 2 Ehrenamtliche Tätigkeit

 

Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst viele Menschen die Mitarbeit im DRK zu ermöglichen. Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit auf freiwilliger und unentgeltlicher Grundlage.

Freiwilligkeit bedeutet dabei die verantwortungsbewußte Übernahme von Aufgaben aufgrund eigener Entscheidung und Zustimmung. Unentgeltlichkeit heißt Tätigkeit ohne Bezahlung. Ehrenamtliche haben Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ihres Ehrenamtes entstehen.


 

Artikel 3 Struktur und Formen der Gemeinschaften

 

Die Gemeinschaften können ihre jeweilige Struktur und Gliederung gemäß den Anforderungen ihrer Arbeit in Ordnungen regeln. Sie streben dabei nach einer einheitlichen Struktur in den jeweiligen Gliederungsebenen.


 

Artikel 4 Mitgliedschaft

 

Die auf Dauer angelegte Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft ist an eine Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz gebunden. Die Mitgliedschaft im DRK regeln die Satzungen der Mitgliedsverbände. Die Aufnahme in eine Gemeinschaft regelt die jeweilige Gemeinschaft in ihrer Ordnung.

Die Zugehörigkeit zu mehr als einer Gemeinschaft ist möglich. Für junge Menschen im Alter bis zu 16 Jahren besteht in jedem Fall die Zugehörigkeit zum JRK.


 

Artikel 5 Jugendarbeit

 

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- & Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt so zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Hierfür ist eine Zusammenarbeit des JRK mit anderen Gemeinschaften und je nach Interesse eine Mitwirkung der Jugendrotkreuzler in anderen Gemeinschaften zu ermöglichen.

Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Eine eigene Struktur der Jugendarbeit in den anderen Gemeinschaften besteht nicht.*

*Aufgrund der historisch gewachsenen Situation in Bayern besteht beim Bayrischen Roten Kreuz vorerst noch eine eigene Struktur der Jugendarbeit als in den anderen Gemeinschaften.


 

Artikel 6 Führung der Gemeinschaften

 

Leitungs- & Führungskräfte der Gemeinschaften werden von diesen selbst gewählt. Die Leitungsstruktur der Gemeinschaften kann in den jeweiligen Ordnungen geregelt werden.


 

Artikel 7 Zusammenarbeit der Gemeinschaften

 

Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig.


 

Artikel 8 Finanzierung der Gemeinschaften

 

Die Mittel für die Gemeinschaften sind in den Haushaltsplänen der Rotkreuzverbände bereitzustellen. Die Gemeinschaften tragen zur Beschaffung dieser Mittel bei.


 

Artikel 9 Ausbildung

 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten sich die Angehörigen der Gemeinschaften, sich entsprechend aus,- fort,- und weiterzubilden.


 

Artikel 10 Vertraulichkeit

 

Zum Schutz von Betroffenen dürfen die Angehörigen der Gemeinschaften vertrauliche Tatsachen, die ihnen in ihrer ehrenamtlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.


 

Artikel 11 Schutzmaßnahmen

 

Das DRK hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienste so zu regeln, daß die Ehrenamtlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit wie möglich geschützt sind. Gesundheitliche Überanstrengung und Überforderung sind zu vermeiden, auf die familiäre Situation der Ehrenamtlichen soll Rücksicht genommen werden.

Die Ehrenamtlichen sind bei allen Unfällen, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg zum und vom Dienst erleiden, gemäß den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung versichert. Rotkreuzdienste sind unter Beachtung der gesetzlichen und verbandseigenen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Verkehrsvorschriften durchzuführen.


 

Artikel 12 Dienst-, und Einsatzbekleidung, Verwendung des Rotkreuzzeichens

 

Wo vorgesehen, soll zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit sowie zum Schutz der Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften Dienst- bzw. Einsatzbekleidung getragen werden. Die Gemeinschaften haben das Recht, eigene Embleme zu führen. Die Richtlinien zur Verwendung des Rotkreuzzeichens und zum einheitlichen Erscheinungsbild sind dabei zu beachten.


 

Artikel 13 Ausweis

 

Die Angehörigen der Gemeinschaften erhalten einen Ausweis.


 

Artikel 14 Verwaltungsangelegenheiten

 

Die Führungs- und Leitungskräfte der Gemeinschaften werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in organisatorischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht durch die zuständigen Geschäftsstellen unterstützt.

Soweit erforderlich, werden die Personalunterlagen der Angehörigen der Gemeinschaften unter Verantwortung der jeweiligen Leitungen der Gemeinschaft in den Geschäftsstellen geführt. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.


 

Artikel 15

 

Die Bestimmungen für die Gemeinschaften gelten sinngemäß für die Arbeitskreise und die anderen Formen der ehrenamtlichen Tätigkeit.


 

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